Beschluss vom 28.07.2025 -
BVerwG 6 A 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:280725B6A3.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.07.2025 - 6 A 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:280725B6A3.25.0]
Beschluss
BVerwG 6 A 3.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren - 6 A 3.25 - zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO).
2 Mit seiner beim Amtsgericht Einbeck gegen mehrere Beklagte erhobenen und von dort mit Beschluss vom 10. März 2025 hinsichtlich des ebenfalls beklagten Bundesnachrichtendienstes (BND) an das Bundesverwaltungsgericht verwiesenen Klage wendet sich der anwaltlich nicht vertretene Kläger gegen das "illegale Sammeln von Daten". Er rügt die "Verletzung des Rechts auf Privatsphäre gemäß dem deutschen Grundgesetz und internationalen Menschenrechtsinstrumenten" sowie einen "Verstoß gegen Datenschutzgesetze, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und einschlägige nationale Gesetzgebung". Weiter beantragt er die "Überreichung aller illegal gesammelten Akten" unter anderem des BND.
3 Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise nachvollziehbar erkennen, welche Anhaltspunkte aus seiner Sicht dafür sprechen, dass der BND personenbezogene Daten des Klägers erhoben und gespeichert hat. Für den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Akten des BND ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
4 Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, kann offen bleiben, ob mangels Prozessfähigkeit des Klägers schon kein wirksamer Antrag auf Prozesskostenhilfe vorliegt, wie das Amtsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 14. Februar 2024 angenommen hat. Zwar hat das Amtsgericht überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen. Diese Zweifel sieht der Senat dadurch bestätigt, dass der Kläger ihn bereits wiederholt mit vergleichbar substanzlosen Rechtsstreitigkeiten befasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 A 2.23 - sowie Beschluss vom 1. Oktober 2024 - 6 VR 3.24 -). Dem muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn selbst wenn dem Kläger die Prozessfähigkeit fehlen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe deshalb unwirksam sein sollte, hindert dies den Senat nicht an der Entscheidung, dass Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht gewährt werden kann, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der gebotenen summarischen Prüfung - auch unabhängig von der gegebenenfalls mangelnden Prozessfähigkeit - keine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. BFH, Beschluss vom 2. September 2011 - II S 5/11 (PKH) - juris Rn. 6, 10).